Die Oesterreichische Nationalbank informiert die ESMA darüber, dass sie als inländische Behörde gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 98/26/EG von Insolvenzverfahren in den anderen EWR-Mitgliedstaaten über Vermögen von Teilnehmern an einem System zu verständigen ist.
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