Übertragung von unbeweglichem Bundesvermögen
§ 1
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Geschäftsanteil des Bundes an der Olympia-Eissportzentrum Innsbruck Ges. m. b. H. im Nominale von 10 400 000 S unentgeltlich an das Land Tirol und die Stadt Innsbruck zu übertragen.
§ 2
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, das im Eigentum des Bundes stehende Grundstück Nr. 1788/1, vorgetragen in EZ 352 Grundbuch 81125 Pradl, samt den darauf befindlichen Objekten und Anlagen unentgeltlich in das Eigentum der Stadt Innsbruck zu übertragen.
§ 3
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.