Internationaler Währungsfonds - Quotenerhöhung
§ 1
(1) Die Quote der Republik Österreich beim Internationalen Währungsfonds wird um 684 Millionen Sonderziehungsrechte auf 1 872,3 Millionen Sonderziehungsrechte erhöht.
(2) Der zusätzliche Quotenanteil am Internationalen Währungsfonds ist von der Oesterreichischen Nationalbank zu übernehmen.
§ 2
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.