§ 3 — Zuwendungen an den Internationalen Fonds für Opfer des Nationalsozialismus
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Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 1 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 2 der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
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