BundesrechtBundesgesetzeZuwendungen an den Internationalen Fonds für Opfer des Nationalsozialismus§ 3

§ 3

In Kraft seit 05. Dezember 1998
Up-to-date

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 1 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 2 der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden