Euro-Bundesanleihenumstellungsgesetz
Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
§ 3Eine Umstellung nach diesem Bundesgesetz hat auf G
§ 4Bei der Umstellung wird jedes Schilling-Anleihestü
§ 5Der Bund wird für die Schilling-Sammelurkunde der
§ 6Der Bund hat den Zeitpunkt, zu dem die Umstellung
§ 7(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme von § 2
§ 1
Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
1. Anleihen: die Teilschuldverschreibungen des Bundes;
2. Stückelung: die Unterteilung einer Anleihe in Teilschuldverschreibungen mit einem bestimmten Nennwert;
3. Umrechnungsfaktor: der unwiderruflich gemäß Art. 109l (4) erster Satz EG-V festgelegte Umrechnungskurs, zu dem die Schilling-Währung durch die Euro-Währung ersetzt wird.
§ 3
Eine Umstellung nach diesem Bundesgesetz hat auf Grundlage der Schilling-Stückelung der Anleihe zu erfolgen. Bei Umstellung der Anleihen sind die Nennwerte der Stückelungen mit 0,01 Euro festzulegen.
§ 4
Bei der Umstellung wird jedes Schilling-Anleihestück mit dem Umrechnungsfaktor umgerechnet und auf Euro-Beträge mit zwei Nachkommastellen gerundet. Das Gesamtnominale der in Euro umgestellten Anleihe ergibt sich aus der Addition der Nominalbeträge für die umgerechneten und gerundeten Schilling-Stücke. Der Bund ist zur Einlösung der Anleihe auf Grundlage des vorstehend beschriebenen Umstellungsverfahrens verpflichtet. Die Zahlung von fälligen Kupons durch den Bund erfolgt auf Basis des gesamten Euro-Nominales der umgestellten Anleihe. Für das jeweilige Depot wird der Kundenbetrag vom Depotstand errechnet; durch Rundungen allenfalls entstehende Differenzbeträge werden vom jeweiligen Verwahrer getragen.
§ 5
Der Bund wird für die Schilling-Sammelurkunde der umzustellenden Schilling-Anleihe anläßlich der Umstellung eine entsprechende Sammelurkunde in Euro gegen Vernichtung der Schilling-Sammelurkunde ausstellen.
§ 6
Der Bund hat den Zeitpunkt, zu dem die Umstellung und die Ergänzung oder Änderung der Anleihebedingungen wirksam werden sollen, spätestens einen Monat vor diesem Zeitpunkt in dem in den Anleihebedingungen vorgesehenen Bekanntmachungsorgan und im Amtsblatt der Wiener Zeitung bekanntzugeben. Im Falle von börsegehandelten Anleihen hat die Bekanntmachung auch im Veröffentlichungsorgan des Wiener Börseunternehmens zu erfolgen.
§ 7
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme von § 2 am 1. Oktober 1998 in Kraft.
(2) (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 64, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)