BundesrechtBundesgesetzeAsiatischer Entwicklungsfonds - Beitrag

Asiatischer Entwicklungsfonds - Beitrag

In Kraft seit 10. Januar 1998
Up-to-date

§ 1

Der Bund leistet zum Asiatischen Entwicklungsfonds der Asiatischen Entwicklungsbank einen Beitrag in Höhe von 242 583 579 S.

§ 2

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.