BundesrechtBundesgesetzePrivatisierungsgesetz

Privatisierungsgesetz

In Kraft seit 15. August 1997
Up-to-date

§ 1

Dieses Bundesgesetz gilt für Verfügungen über Beteiligungen des Bundes an Unternehmungen, soweit dafür die Zustimmung des Nationalrates gemäß § 63 Abs. 7 Bundeshaushaltsgesetz erforderlich ist.

§ 2

(1) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem für die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes zuständigen Bundesminister jeweils ein Privatisierungskonzept für jede einzelne zu privatisierende Beteiligung vorzubereiten. Dieses Privatisierungskonzept hat insbesondere die Art und das Ausmaß sowie den Termin der geplanten Privatisierung zu enthalten.

(2) Jedes Privatisierungskonzept ist der Bundesregierung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 3

(1) Jeder Bewerber ist vertraglich dazu zu verpflichten, Informationen, welche die zu privatisierende Beteiligung betreffen und die ihm während des Privatisierungsprozesses offengelegt werden, vertraulich zu behandeln und ausschließlich für die Teilnahme am Privatisierungsverfahren zu verwenden.

(2) Die jeweils zuständigen Organe der Unternehmungen gemäß § 1 sind verpflichtet, die für die Privatisierung erforderlichen Informationen zu erteilen, soweit dadurch keine wesentlichen Interessen des eigenen Unternehmens gefährdet werden.

§ 4

Der Zuschlag bedarf der Zustimmung der Bundesregierung, wenn die Privatisierung nicht über die Börse erfolgt.

§ 5

Über die erfolgte Veräußerung hat die Bundesregierung dem Hauptausschuß des Nationalrates zu berichten.

Artikel VII

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

Art. 7

a) der Bundeskanzler hinsichtlich des Artikels IV Z 1;

b) der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem jeweils für die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes zuständigen Bundesminister hinsichtlich des Artikels I § 2;

c) die Bundesregierung hinsichtlich des Artikels I § 5;

d) der Bundesminister für Finanzen und die Bundesregierung, jeweils im Rahmen ihres Wirkungsbereiches, hinsichtlich der Artikel I § 4, II Z 1 (§ 1 Abs. 7 ÖIAG-Gesetz), Artikel II Z 3 (§ 3 Abs. 3 ÖIAG-Gesetz) und Artikel III Z 2 (§§ 11a Abs. 2 und 11b Abs. 3 Poststrukturgesetz);

e) der Bundesminister für Justiz hinsichtlich des Artikels II Z 2 und des Artikels III Z 1;

f) der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der übrigen Bestimmungen.