BundesrechtBundesgesetzeInternationaler Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung - Beitrag

Internationaler Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung - Beitrag

In Kraft seit 15. August 1997
Up-to-date

§ 1

Der Bund leistet zum Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung einen zusätzlichen Beitrag in Höhe von 74 691 045 Schilling.

§ 2

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.