BundesrechtBundesgesetzeEuropäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD) - Kapitalanteile

Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD) - Kapitalanteile

In Kraft seit 31. Dezember 1996
Up-to-date

§ 1

Der Bund übernimmt bei der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung 22 800 zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von je 10 000 ECU.

§ 2

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.