§ 1
Der Bund leistet an den Afrikanischen Entwicklungsfonds zur 7. allgemeinen Wiederauffüllung seiner Mittel einen Beitrag in Höhe von bis zu 199 921 927 Schilling.
§ 2
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.