Nationalfonds für Opfer des Nationalsozialismus
(1) Beim Nationalrat wird ein Fonds zur Erbringung
§ 2(1) Der Fonds erbringt Leistungen an Personen,
§ 2a(1) Der Fonds hat weiters folgende Aufgaben:
§ 2b(1) Unbeschadet der Zuwendungen gemäß § 7 wendet d
§ 2c(1) Unbeschadet der Zuwendungen gemäß § 7 wendet d
§ 2dDer Fonds kann von jedem Rechtsträger Zuwendungen
§ 2e(1) Unbeschadet der Zuwendungen gemäß § 7 wendet d
§ 2f(1) Der Simon-Wiesenthal-Preis-Jury gehören an:
§ 3(1) Organe des Fonds sind das Kuratorium (§ 4), da
§ 4(Verfassungsbestimmung) (1) Das Kuratorium ist das
§ 5(Verfassungsbestimmung) (1) Dem Komitee gehören an
§ 6(1) Der Vorstand dient der Unterstützung des Vorsi
§ 7(1) Die Zuwendungen des Bundes an den Fonds erfolg
§ 7a(1) Der Fonds ist berechtigt, bei Behörden und and
§ 8(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 27. April 1995 in
Vorwort
§ 1
(1) Beim Nationalrat wird ein Fonds zur Erbringung von Leistungen an Opfer des Nationalsozialismus eingerichtet. Er trägt die Bezeichnung „Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus“.
(2) Der Fonds hat das Ziel, die besondere Verantwortung gegenüber den Opfern des Nationalsozialismus zum Ausdruck zu bringen.
(3) Der Fonds besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. Er ist von allen Abgaben befreit.
§ 2
(1) Der Fonds erbringt Leistungen an Personen,
1. die vom nationalsozialistischen Regime aus politischen Gründen, aus Gründen der Abstammung, Religion, Nationalität, sexuellen Orientierung, auf Grund einer körperlichen oder geistigen Behinderung oder auf Grund des Vorwurfes der sogenannten Asozialität verfolgt oder auf andere Weise Opfer typisch nationalsozialistischen Unrechts geworden sind oder das Land verlassen haben, um einer solchen Verfolgung zu entgehen, und
2. die
a) am 13. März 1938 die österreichische Bundesbürgerschaft und einen Wohnsitz in Österreich oder
b) bis zum 13. März 1938 durch etwa zehn Jahre hindurch ununterbrochen ihren Wohnsitz in Österreich gehabt haben bzw. in diesem Zeitraum als Kinder von solchen Personen in Österreich geboren wurden oder
c) vor dem 13. März 1938 die österreichische Bundesbürgerschaft oder ihren zumindest etwa zehnjährigen Wohnsitz verloren haben, weil sie wegen des unmittelbar bevorstehenden Einmarsches der Deutschen Wehrmacht das Land verlassen haben, oder
d) vor dem 9. Mai 1945 als Kinder von solchen Personen im Konzentrationslager oder unter vergleichbaren Umständen auch in Österreich geboren worden sind.
(2) Leistungen werden insbesondere an Personen vergeben, die keine oder eine völlig unzureichende Leistung erhielten, die in besonderer Weise der Hilfe bedürfen oder bei denen eine Unterstützung auf Grund ihrer Lebenssituation gerechtfertigt erscheint.
(3) Der Fonds kann auch Projekte unterstützen, die Opfern des Nationalsozialismus zugute kommen, der wissenschaftlichen Erforschung des Nationalsozialismus und des Schicksals seiner Opfer dienen, an das nationalsozialistische Unrecht erinnern oder das Andenken an die Opfer wahren.
(4) Der Fonds kann unterstützen:
1. Personen, die gemäß § 26 Freiwilligengesetz (FreiwG), BGBl. I Nr. 17/2012, einen Gedenkdienst oder gemäß § 26 FreiwG in Verbindung mit § 12c Abs. 1 Z 1 Zivildienstgesetz (ZDG), BGBl. Nr. 679/1986, den Gedenkdienst als Zivildienstersatz absolvieren, im Ausmaß von höchstens 400 Euro pro Person und Monat;
2. Personen betreffend Gebühren für Gräber der Überlebenden des Nationalsozialismus aus den Reihen der Roma und Sinti in der Höhe von 50 von Hundert der Grabgebühren;
3. im Wege der OeAD GmbH oder anderer gleich geeigneter Institutionen die Durchführung von internationalen Austauschprogrammen für Schüler und Lehrlinge zur Bewusstseinsbildung betreffend jüdisches Leben, interkultureller Austausch und Gefahren des Antisemitismus;
4. im Wege bestehender Institutionen die Durchführung von Projekten, die es Schülern und Lehrlingen ermöglichen, die Lebenssituation der Nachkommen von Opfern des Nationalsozialismus, wie z.B. Roma und Sinti, näherzubringen.
(5) Anträge gemäß Abs. 3 und 4 Z 1 und 2 sind individuell und Anträge gemäß Abs. 4 Z 3 und 4 sind von der jeweiligen Institution auf der dafür seitens des Fonds einzurichtenden Internetplattform einzubringen. Die gemäß Abs. 3 unterstützten Projektträger sind verpflichtet, dem Fonds nach Abschluss des unterstützten Projekts über das Projekt und die Mittelverwendung schriftlich zu berichten. Die gemäß Abs. 4 Z 1 unterstützten Personen sowie die Institutionen gemäß Abs. 4 Z 3 und 4 sind verpflichtet, über die Ausübung ihrer Tätigkeit und ihre dabei gewonnenen Erfahrungen bzw. über die unterstützten Projekte dem Fonds schriftlich zu berichten. Die Praxis des Fonds bei der Unterstützung von Projekten gemäß Abs. 3 und 4 ist jährlich durch das Kuratorium zu evaluieren. Nähere Vorschriften über diese Evaluierung werden in den Richtlinien gemäß Abs. 7 erlassen.
(6) Alle Entscheidungen des Komitees über die Gewährung von einmaligen oder wiederkehrenden Geldleistungen sind gegenüber den Antragstellern und dem Kuratorium unter Bezugnahme auf gesetzliche Bestimmungen und auf die Bestimmungen der Richtlinien (Abs. 7) nachvollziehbar schriftlich zu begründen.
(7) Nähere Vorschriften betreffend einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen gemäß § 2 werden in Richtlinien des Fonds erlassen.
(8) Um sicherzustellen, dass dem Fonds bei seiner Aufgabenwahrnehmung multi- und transdisziplinäre Zugänge ermöglicht werden, legt das Kuratorium auf Vorschlag des Komitees inhaltliche Schwerpunkte für einen ein- oder mehrjährigen Zeitraum in den Richtlinien gemäß Abs. 7 für die Gewährung von Geldleistungen gemäß Abs. 3 fest. Es hat in diesem Fall auch festzulegen, welcher Anteil der für die Unterstützung von Projekten zur Verfügung stehenden Mittel (Abs. 3) für die jeweiligen Schwerpunkte zu verwenden ist, wobei dieser Anteil mindestens 30% und maximal 50% der zur Verfügung stehenden Mittel zu betragen hat. Die Praxis des Fonds betreffend die Festsetzung von Schwerpunkten ist jährlich durch das Kuratorium zu evaluieren. Nähere Vorschriften über diese Evaluierung werden in den Richtlinien gemäß Abs. 7 erlassen.
§ 2a
(1) Der Fonds hat weiters folgende Aufgaben:
1. Die Verwertung der gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 des Bundesgesetzes über die Rückgabe von Kunstgegenständen aus den österreichischen Bundesmuseen und Sammlungen, BGBl. I Nr. 181/1998, übereigneten Kunstgegenstände;
2. die Erbringung von Leistungen aus dem Verwertungserlös gem. Z 1 an natürliche Personen, die als Folge von direkt gegen sie gerichteter nationalsozialistischer Verfolgung Schaden an Gesundheit oder Verlust von Freiheit, Vermögen oder Einkommen erlitten haben, sofern sie aus Österreich stammen oder vertrieben wurden oder einen vergleichbaren Bezug zu Österreich haben;
3. die Erbringung von Leistungen aus Geldmitteln gemäß dem Bundesgesetz betreffend Zuwendungen an den Internationalen Fonds für Opfer des Nationalsozialismus, BGBl. I Nr. 182/1998, an Personen im Sinne der Z 2;
4. die Besorgung der administrativen Aufgaben des Fonds zur Instandsetzung der jüdischen Friedhöfe in Österreich gemäß § 4 des Bundesgesetzes über die Einrichtung des Fonds zur Instandsetzung der jüdischen Friedhöfe in Österreich, BGBl. I Nr. 99/2010;
5. die Dotierung der Stiftung Auschwitz-Birkenau und die Sanierung des für die österreichische Ausstellung bestimmten Pavillons der Gedenkstätte Auschwitz-Birkenau (§ 2c), die Koordinierung der Neugestaltung dieser Ausstellung, die Gewährleistung ihres Betriebs sowie die Verwaltung der bisherigen Ausstellung. Der Bund leistet dem Fonds die für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderliche administrative Unterstützung;
6. die Unterstützung und Beratung für Opfer des Nationalsozialismus (insbesondere Personen gemäß § 2 Abs. 1) und ihre Angehörigen;
7. die Förderung und Verbreitung von Wissen um den Nationalsozialismus, seine Folgen und das Schicksal seiner Opfer sowie die Wahrung des Andenkens an die Opfer, insbesondere durch
a) die geordnete Erfassung der vom Nationalfonds und vom Allgemeinen Entschädigungsfonds erstellten Verfahrens- und Verfolgungsdokumentation;
b) die Sammlung und Dokumentation von lebensgeschichtlichen Zeugnissen von Opfern des Nationalsozialismus und ihren Familien;
c) die Bereitstellung und Vermittlung von Informationen zu Nationalsozialismus und Entschädigungs- und Restitutionsmaßnahmen für die Öffentlichkeit und die Erleichterung des Zuganges zu den betreffenden Materialien;
d) die Beantwortung von Anfragen in Zusammenhang mit dem Nationalsozialismus und dessen Folgen in Österreich;
e) die Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Organisationen und Einrichtungen, die im Bereich der Erforschung des und der Verbreitung von Wissen um den Nationalsozialismus, seine Nachgeschichte und Folgen und das Schicksal seiner Opfer sowie der Wahrung des Andenkens an die Opfer und diesbezüglicher Präventionsarbeit tätig sind, sowie mit Einrichtungen des primären, sekundären und tertiären Bildungsbereiches;
8. die Verleihung des Simon-Wiesenthal-Preises (§ 2e);
9. Tätigkeiten im Zuge der Instandhaltung der Shoah Namensmauern Gedenkstätte sowie damit zusammenhängende administrative Aufgaben, soweit sie nicht von der Stadt Wien wahrzunehmen sind;
10. die Förderung des laufenden Informationsaustausches und der Zusammenarbeit mit Organisationen und Einrichtungen gemäß Z 7 lit. e, insbesondere durch Zurverfügungstellung einer entsprechenden Plattform;
11. die Entgegennahme der Berichte gemäß § 2 Abs. 5, die im Bericht gemäß § 4 Abs. 7 zu berücksichtigen sind;
12. die Planung, Errichtung und Instandhaltung einer Gedenkstätte für die Opfer des Nationalsozialismus aus den Reihen der Roma und Sinti, soweit diese Aufgaben nicht von anderen Gebietskörperschaften wahrgenommen werden. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben sind Vertreter der Roma und Sinti gebührend einzubeziehen.
(2) Die Mittel gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 können auch für Projekte verwendet werden, die mit Hilfeleistungen und Unterstützungen an Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung zusammenhängen, insbesondere solche Projekte, die der Hilfe an durch nationalsozialistische Verfolgung schwer betroffene Gemeinschaften dienen.
(3) Die Mittel gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 sind nicht für Leistungen zu verwenden, die bereits gemäß § 2 erbracht werden.
(4) Die Mittel gemäß Abs. 1 Z 4 sind im Rahmen eines eigenen Verrechnungskreises zu verwalten.
(5) Die Dokumentationen gemäß Abs. 1 Z 7 lit. a und b sind nach Möglichkeit in digitaler Form zu führen. Für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke kann im Einzelfall eine Nutzung gewährt werden, wenn
1. ein öffentliches Interesse an der Untersuchung besteht, das die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen überwiegt, und
2. gewährleistet ist, dass die personenbezogenen Daten beim Verantwortlichen der Untersuchung nur von Personen mit einschlägigen Fachkenntnissen und Forschungserfahrungen verarbeitet werden, die hinsichtlich des Gegenstandes der Untersuchung einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen oder deren diesbezügliche Verlässlichkeit sonst glaubhaft ist.
(6) Die Archivierung der Dokumentationen gemäß Abs. 1 Z 7 lit. a und b hat in Zusammenarbeit mit dem Archiv der Parlamentsdirektion zu erfolgen.
(7) Zur Information der Öffentlichkeit über die Wahrnehmung seiner Aufgaben hat der Fonds jährlich eine Konferenz abzuhalten, an der jedenfalls alle im Bundesgebiet tätigen Organisationen und Einrichtungen teilnehmen können, die im Bereich der Verbreitung von Wissen um den Nationalsozialismus, seine Nachgeschichte und Folgen und das Schicksal seiner Opfer sowie der Wahrung des Andenkens an die Opfer und diesbezüglicher Präventionsarbeit tätig sind.
§ 2b
(1) Unbeschadet der Zuwendungen gemäß § 7 wendet der Bund dem Fonds einen Betrag zu, der insgesamt dem Schillinggegenwert von 150 Millionen US-Dollar im Zeitpunkt 24. Oktober 2000 entspricht und zugezählt wird. Dieser Betrag ist vom Fonds in einem eigenen Verrechnungskreis für Leistungen gemäß Abs. 2 zu verrechnen.
(2) Dieser Betrag ist für Leistungen an Opfer des Nationalsozialismus im Sinne des Abs. 3 zur endgültigen Abgeltung folgender Kategorien von Vermögensverlusten zu verwenden:
a) Bestandsrechte an Wohnungen und gewerblichen Geschäftsräumlichkeiten;
b) Hausrat;
c) Persönliche Wertgegenstände.
Die Rückgabe von Kunstgegenständen auf Grund gesetzlicher Regelungen wird durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
(3) Leistungsberechtigt sind Personen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2, die vom nationalsozialistischen Regime aus politischen Gründen, aus Gründen der Abstammung, Religion, Nationalität, sexuellen Orientierung, auf Grund einer körperlichen oder geistigen Behinderung oder auf Grund des Vorwurfes der so genannten Asozialität verfolgt wurden oder das Land verlassen haben, um einer solchen Verfolgung zu entgehen, und die selbst, oder deren Eltern, auf Grund von oder im Zusammenhang mit Vorgängen zwischen dem 13. März 1938 und dem 9. Mai 1945 im Gebiet der heutigen Republik Österreich einen Vermögensverlust in einer der in Abs. 2 genannten Kategorien erlitten haben. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen aus dem Fonds besteht nicht.
(4) Der Fonds kann nach Maßgabe der vorhandenen Mittel Leistungen in gleiche Höhe (Abs. 5) an Personen erbringen, die, oder deren Eltern, die Voraussetzungen in § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b und c hinsichtlich der Dauer des Wohnsitzes, oder in lit. d hinsichtlich des Geburtsortes in Österreich nicht erfüllen, sofern alle anderen Voraussetzungen der Leistungsberechtigung gemäß Abs. 3 vorliegen (Härtefälle). Die näheren Bedingungen für die Gewährung solcher Leistungen sind in den Richtlinien des Fonds festzulegen (§ 2 Abs. 4).
(5) Maßgeblich für die Auszahlung ist, dass die Leistungsberechtigung gemäß Abs. 3 aus Unterlagen, die sich bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Besitz des Fonds befinden, bekannt ist, oder auf sonstige geeignete Weise nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes innerhalb von einem Jahr gegenüber dem Fonds glaubhaft gemacht wird. Das Kuratorium kann eine Verlängerung der Frist bis längstens zum 31. Dezember 2004 zulassen.
(6) Der Betrag nach Abs. 1 ist auf die Leistungsberechtigten zu gleichen Teilen aufzuteilen. Die Auszahlungen beginnen unmittelbar nach in Kraft treten dieses Bundesgesetzes. Um Leistungen in gleicher Höhe an alle Leistungsberechtigten zu gewährleisten, kann ein Teilbetrag bis zur Höhe von 5% des Betrages nach Abs. 1 vorbehalten werden. Wird dieser Teilbetrag
a) bis spätestens ein Jahr nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes oder
b) nach Ablauf des vom Kuratorium gemäß Abs. 5 verlängerten Zeitraumes
nicht oder nicht in voller Höhe benötigt, ist der verbleibende Rest ebenfalls zu gleichen Teilen auf die Leistungsberechtigten aufzuteilen. Darüber hinaus verbleibende Mittel sind für Programme zugunsten von Opfern des Nationalsozialismus zu verwenden.
(7) Die Auszahlung einer Leistung gemäß § 2b dieses Bundesgesetzes hat zur Voraussetzung, dass der Leistungsempfänger eine Erklärung abgibt, mit Erhalt einer Leistung nach diesem Bundesgesetz für sich und seine Erben auf die Geltendmachung sämtlicher Forderungen auf Grund von oder im Zusammenhang mit Vorgängen zwischen dem 13. März 1938 und dem 9. Mai 1945 im Gebiet der heutigen Republik Österreich erlittenen Vermögensverlusten in einer der in Abs. 2 genannten Kategorien gegen die Republik Österreich, österreichische Unternehmen im Sinne des § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Fonds für freiwillige Leistungen der Republik Österreich an ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter des nationalsozialistischen Regimes (Versöhnungsfonds-Gesetz), BGBl. I Nr. 74/2000 (ausgenommen soweit sie sich gegen die Dorotheum Auktions-, Versatz- und Bank-Gesellschaft m.b.H. richten) sowie Staatsbürger der Republik Österreich zu verzichten.
(8) Ist der Leistungsberechtigte am oder nach dem 24. Oktober 2000 verstorben, treten an seine Stelle die Erben nach dem jeweiligen nationalen Recht.
(9) Ansprüche auf Leistungen nach § 2b verjähren in fünf Jahren nach Ablauf des Tages ihrer Zuerkennung durch das Komitee, frühestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2017.
§ 2c
(1) Unbeschadet der Zuwendungen gemäß § 7 wendet der Bund dem Fonds einen Betrag von 6 Millionen Euro für die Renovierung und Instandhaltung der Gedenkstätte Auschwitz-Birkenau zu. Dieser Betrag ist für die Dotierung der Stiftung Auschwitz-Birkenau und für die Sanierung des Pavillons der Gedenkstätte, in dem sich die österreichische Dauerausstellung befindet, zu verwenden.
(2) Der Fonds schließt mit der Stiftung Auschwitz-Birkenau eine Dotierungsvereinbarung, die insbesondere die Teilbeträge und Termine der Dotierung unter Bedachtnahme auf die Kosten der Sanierung des in Abs. 1 genannten Pavillons, die mit der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur GmbH abzustimmenden Grundsätze der Veranlagung der Gelder und eine angemessene Vertretung Österreichs in den Gremien der Stiftung regelt.
(3) Der Fonds schließt Vereinbarungen über die Sanierung des in Abs. 1 genannten Pavillons, die insbesondere angemessene Kontrollrechte des Fonds im Rahmen der Sanierung regeln.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Z 3, BGBl. I Nr. 143/2017)
(5) Die Zuwendung des Bundes an den Fonds gemäß Abs. 1 erfolgt in Teilbeträgen entsprechend dem tatsächlichen Bedarf; sie ist vom Fonds in einem eigenen Verrechnungskreis zu verwalten.
§ 2d
Der Fonds kann von jedem Rechtsträger Zuwendungen zur Gewährung von Leistungen an Opfer des Nationalsozialismus und Unterstützung von Projekten entgegennehmen und zu diesem Zweck Verträge abschließen, in denen insbesondere die Art der Leistungen und Projekte zu regeln sind.
§ 2e
(1) Unbeschadet der Zuwendungen gemäß § 7 wendet der Bund dem Fonds für die Verleihung des Simon-Wiesenthal-Preises einen Betrag von jährlich 30 000 Euro zu. Der Simon-Wiesenthal-Preis wird einmal jährlich an bis zu drei Personen oder Personengruppen als Auszeichnung für ihr besonderes zivilgesellschaftliches Engagement gegen Antisemitismus und für die Aufklärung über den Holocaust verliehen.
(2) Die Ausschreibung des Simon-Wiesenthal-Preises hat auf der Website des Fonds für die Dauer von mindestens vier Wochen zu erfolgen. Die Bewerbungen sind an die in der Ausschreibung genannte Stelle elektronisch zu übermitteln, wobei als Tag der Bewerbung jener Tag gilt, an dem die Bewerbung bei dieser Stelle einlangt. In der Bewerbung sind die Gründe anzuführen, die den Kandidaten als Preisträger geeignet erscheinen lassen. Zulässig sind sowohl Eigenbewerbungen als auch Einreichungen für andere Kandidaten.
(3) Nach Ende der Ausschreibungsfrist sind die eingelangten Bewerbungen an die Mitglieder der Simon-Wiesenthal-Preis-Jury (§ 2f) zu übermitteln. Diese hat innerhalb von vier Wochen die Bewerbungen auszuwerten und dem Kuratorium einen schriftlichen Vorschlag für die Preisträger zu unterbreiten. Der Vorschlag kann bis zu fünf Kandidaten sowie eine Reihung derselben enthalten und ist zu begründen.
(4) Nach Vorliegen des Vorschlags der Simon-Wiesenthal-Preis-Jury für die Preisträger können die Mitglieder des Kuratoriums Einsicht in die Bewerbungen nehmen. Das Kuratorium entscheidet auf Grundlage des Vorschlags der Simon-Wiesenthal-Preis-Jury über die Preisträger.
(5) Die eingelangten Bewerbungsunterlagen sowie die Beratungen der Simon-Wiesenthal-Preis-Jury und des Kuratoriums sind vertraulich.
(6) Die Verleihung des Simon-Wiesenthal-Preises und die Überreichung der Urkunden an die Preisträger sollen im Rahmen eines Festaktes im Parlament erfolgen. Der Simon-Wiesenthal-Preis ist jährlich mit 30 000 Euro dotiert, wobei 15 000 Euro auf den Jahrespreisträger und jeweils 7 500 Euro auf die weiteren Preisträger entfallen.
(7) Im Rahmen des Festaktes gemäß Abs. 6 erster Satz kann der Vorsitzende des Kuratoriums auf Vorschlag der Simon-Wiesenthal-Preis-Jury
1. natürliche Personen für ihr besonderes zivilgesellschaftliches Engagement gegen Antisemitismus und für die Aufklärung über den Holocaust sowie
2. Zeitzeugen des nationalsozialistischen Terrorregimes
in besonderer Form würdigen.
(8) Der Fonds hat ein Verzeichnis aller Preisträger des Simon-Wiesenthal-Preises sowie aller gemäß Abs. 7 gewürdigten Personen zu führen und dieses auf seiner Website zu veröffentlichen.
§ 2f
(1) Der Simon-Wiesenthal-Preis-Jury gehören an:
1. ein Vorsitzender;
2. fünf weitere Mitglieder, wobei eines dieser Mitglieder ein in gerader Linie Verwandter des Preisnamensgebers Simon Wiesenthal sein soll. Als andere Mitglieder bestellt werden müssen
a) der Präsident der Israelitischen Religionsgesellschaft in Österreich, der im Verhinderungsfall einen Vertreter entsenden kann,
b) anerkannte Persönlichkeiten des öffentlichen oder kulturellen Lebens im In- oder Ausland oder
c) Personen mit wissenschaftlicher Reputation auf dem Gebiet der Zeitgeschichte oder in einem anderen einschlägigen Wissenschaftszweig.
(2) Die Mitglieder der Simon-Wiesenthal-Preis-Jury sind vom Kuratorium für die Dauer einer Gesetzgebungsperiode zu bestellen. Sie bleiben bis zur Bestellung neuer Mitglieder im Amt. Wiederbestellungen sind zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist die Simon-Wiesenthal-Preis-Jury für den Rest der Funktionsperiode durch ein neues Mitglied zu ergänzen.
(3) Die Tätigkeit als Mitglied der Simon-Wiesenthal-Preis-Jury ist ehrenamtlich. Die Mitglieder haben Anspruch auf Reise- und Nächtigungskosten sowie Barauslagen unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Die Einberufung der Sitzungen und die Koordination der Arbeit der Simon-Wiesenthal-Preis-Jury obliegen dem Vorsitzenden. Die Simon-Wiesenthal-Preis-Jury fasst ihre Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit, wenngleich auf eine einstimmige Beschlussfassung hinzuwirken ist. Sie ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind.
(5) Das Kuratorium kann eine Geschäftsordnung für die Simon-Wiesenthal-Preis-Jury beschließen, in welcher durch nähere Regelungen sichergestellt wird, dass die Simon-Wiesenthal-Preis-Jury die ihr übertragene Aufgabe ordnungsgemäß erfüllen kann.
§ 3
(1) Organe des Fonds sind das Kuratorium (§ 4), das Komitee (§ 5) und der Vorstand (§ 6).
(2) Der Fonds wird nach außen vom Vorsitzenden des Kuratoriums vertreten.
(3) Die Leistungen des Fonds erfolgen im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung.
(4) (Verfassungsbestimmung) Die Verwaltung des Fonds wird unter Leitung des Vorsitzenden des Kuratoriums bei der Parlamentsdirektion geführt. Der Präsident des Nationalrates stellt auf Vorschlag des Vorsitzenden des Kuratoriums das hierfür notwendige Personal dem Fonds zur Verfügung. Bei ihrer Tätigkeit für den Fonds sind die Bediensteten der Parlamentsdirektion fachlich an die Weisungen des Vorsitzenden des Kuratoriums gebunden. Der Fonds kann die Abwicklung von Leistungen, die von ihm zuerkannt werden, auch dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz übertragen.
§ 4
(Verfassungsbestimmung) (1) Das Kuratorium ist das oberste Organ des Fonds. Ihm obliegen insbesondere:
1. Die Erlassung der Geschäftsordnung des Fonds.
2. Die Erlassung der Richtlinien des Fonds über die Gewährung von Leistungen.
3. Die Beschlußfassung über die Finanzordnung.
4. Die Festlegung jener Leistungen, die durch das Komitee zu entscheiden sind.
5. Die Entscheidung über Leistungen, soweit diese nicht dem Komitee übertragen wird.
6. Die Beschlußfassung über die Veranlagung des Fondsvermögens.
7. Die Kontrolle über die widmungsgemäße Verwendung des Fondsvermögens.
8. Die Genehmigung des Rechnungsabschlusses.
9. Die Erstellung einer Empfehlung für die Bestellung der Mitglieder des Vorstands (§ 6 Abs. 2), allenfalls samt Reihung der Kandidaten, nach Durchführung einer Anhörung.
(2) Dem Kuratorium gehören an:
1. Die Präsidenten des Nationalrates,
2. der Bundeskanzler, der Vizekanzler, der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, der Bundesminister für Arbeit und Soziales, der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten (oder von diesen entsandte Vertreter aus dem jeweiligen Ressort),
3. zwölf weitere Mitglieder, die vom Hauptausschuß des Nationalrates gewählt werden.
(3) Die vom Hauptausschuß zu wählenden Mitglieder sind dem Kreis der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates einschließlich früherer Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, sonstiger anerkannter Persönlichkeiten des öffentlichen, kulturellen und wissenschaftlichen Lebens Österreichs sowie Vertretern der betroffenen Opfer zu entnehmen und werden für die Dauer einer Gesetzgebungsperiode gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl neuer Mitglieder im Amt.
(4) Vorsitzender des Kuratoriums ist der Präsident des Nationalrates. Er kann sich vom Zweiten beziehungsweise Dritten Präsidenten des Nationalrates für bestimmte Angelegenheiten oder gesamthaft vertreten lassen, wobei in diesem Fall die Aufgaben im Umfang der Vertretung an den Vertreter übertragen sind. Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder.
(4a) Der Hauptausschuss kann auf Vorschlag der Mehrheit der gemäß § 4 Abs. 2 Z 3 dem Kuratorium angehörenden derzeitigen oder ehemaligen Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates den Zweiten Präsidenten des Nationalrates zum Vorsitzenden des Kuratoriums wählen. In diesem Fall gehen alle Aufgaben auf den gewählten Vorsitzenden des Kuratoriums über, der erste und zweite Satz des Abs. 4 gelten nicht. Der Hauptausschuss wählt zusätzlich einen Vertreter für den gemäß Satz 1 gewählten Vorsitzenden des Kuratoriums aus dem Kreis der Kuratoriumsmitglieder.
(4b) Auf neuerlichen Vorschlag der Mehrheit der gemäß § 4 Abs. 2 Z 3 dem Kuratorium angehörenden derzeitigen oder ehemaligen Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates kann der Hauptausschuss den Dritten Präsidenten des Nationalrates zum Vorsitzenden des Kuratoriums wählen. In diesem Fall gehen alle Aufgaben auf den so gewählten Vorsitzenden des Kuratoriums über, der erste und zweite Satz des Abs. 4 sowie Abs. 4a gelten nicht. Der Hauptausschuss hat zusätzlich einen Vertreter für den gemäß Satz 1 gewählten Vorsitzenden des Kuratoriums aus dem Kreis der Kuratoriumsmitglieder zu wählen.
(5) Das Kuratorium kann beschließen, zu einzelnen Entscheidungen Vertreter der betroffenen Opfer oder andere Auskunftspersonen beizuziehen.
(6) Der Vorsitzende des Kuratoriums hat vor dem Beschluß von Richtlinien über die Gewährung von Leistungen eine Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen einzuholen.
(7) Der Vorsitzende des Kuratoriums erstattet dem Hauptausschuß des Nationalrates über jedes Geschäftsjahr einen Bericht.
§ 5
(Verfassungsbestimmung) (1) Dem Komitee gehören an:
1. der Vorsitzende des Kuratoriums oder ein von ihm bestellter Vertreter als Vorsitzender, ein weiteres vom Kuratorium bestelltes Mitglied als Stellvertreter des Vorsitzenden, drei weitere Mitglieder, die vom Vorsitzenden des Kuratoriums mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates ernannt werden, sowie
2. eine vom Präsidenten der Österreichischen Akademie der Wissenschaften entsandte fachkundige Person, zwei Personen mit wissenschaftlicher oder wissenschaftlich-künstlerischer Reputation auf dem Gebiet der Zeitgeschichte, der Museumspädagogik oder der (Fach-)Didaktik, die von der Österreichischen Universitätenkonferenz entsandt werden sowie eine vom Österreichischen Nationalkomitee des International Council of Museums entsandte Person.
Die Mitglieder des Komitees gemäß Z 2 sind für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen; sie bleiben bis zur Bestellung neuer Mitglieder im Amt. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig.
(2) Das Komitee legt seine Geschäftsordnung fest, die insbesondere die Einberufung, den Ablauf, die mögliche Teilnahme Dritter und die Protokollierung von Sitzungen, die Möglichkeit, Sitzungen als Telefon- oder Videokonferenz abzuhalten sowie die Möglichkeit der Stimmrechtsübertragung zu regeln hat. Das Komitee ist in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig und entscheidet mit Zweidrittelmehrheit; eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(3) Das Komitee entscheidet im Umfang seiner Ermächtigung (§ 4 Abs. 1 Z 4) über die Zuerkennung von Leistungen. Es nimmt alle auf der seitens des Fonds eingerichteten Internetplattform eingebrachten Anträge auf Unterstützung entgegen und legt sie nach Prüfung derselben dem Kuratorium vor.
(4) Das Komitee erarbeitet Vorschläge für eine inhaltliche Schwerpunktsetzung (§ 2 Abs. 8), die im Wege des Vorsitzenden des Kuratoriums an das Kuratorium zur Beschlussfassung weitergeleitet werden.
(5) Der Vorsitzende des Komitees (oder sein Stellvertreter) hat dem Kuratorium in jeder Kuratoriumssitzung über die in der Zwischenzeit vom Komitee getroffenen Entscheidungen zu berichten.
§ 6
(1) Der Vorstand dient der Unterstützung des Vorsitzenden des Kuratoriums bei der Verwaltung des Fonds und bereitet die Beschlüsse und Entscheidungen des Kuratoriums und des Komitees vor.
(2) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern. Diese haben über die notwendigen Kenntnisse auf dem Gebiet des Nationalsozialismus und dessen Nachgeschichte, über die notwendigen kaufmännischen Kenntnisse und über ausreichende Leitungserfahrung zu verfügen. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur Bestellung neuer Mitglieder im Amt; Wiederbestellungen sind unter den gleichen Voraussetzungen wie Bestellungen (Abs. 3) zulässig. § 20 BDG 1979 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Vorsitzenden des Kuratoriums nach Durchführung einer öffentlichen Ausschreibung auf Grundlage einer Empfehlung des Kuratoriums und Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates für fünf Jahre bestellt, wobei den Mitgliedern des Hauptausschusses die Bewerbungsunterlagen aller Kandidaten zu übermitteln sind und der Hauptausschuss seine Zustimmung in Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erteilt.
(4) Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers und Funktionäre einer politischen Partei sein. Mitglieder des Vorstandes dürfen eine dieser Funktionen auch in den letzten vier Jahren nicht ausgeübt haben.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes haben ihre Aufgaben mit der Sorgfalt ordentlicher Unternehmer sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu erfüllen.
(6) Die Mitglieder des Vorstandes können nur gemeinsam tätig werden und haben bei der Erfüllung der Aufgaben des Vorstandes einvernehmlich vorzugehen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende des Kuratoriums. Der Vorstand hat die interne Aufgabenverteilung festzulegen.
(7) Der Vorstand erstellt eine Geschäftseinteilung des Fonds, die vor Beschlussfassung dem Kuratorium zur Kenntnis zu bringen und vom Vorsitzenden des Kuratoriums zu genehmigen ist.
(8) Der Vorstand hat quartalsweise den Mitgliedern des Kuratoriums im Wege des Vorsitzenden jeweils im Vorhinein über alle geplanten und jeweils im Nachhinein über alle durchgeführten Maßnahmen schriftlich zu berichten. Diese Berichte sind auf geeignete Weise zu veröffentlichen. Den Mitgliedern des Kuratoriums ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Darüber hinaus können die Mitglieder des Kuratoriums Vorschläge betreffend Maßnahmen dem Vorstand übermitteln.
(9) Der Vorstand hat auch die Aufgabe, die Verbindung zwischen Österreich und den im Ausland lebenden Opfern des Nationalsozialismus und ihren Nachkommen zu pflegen.
§ 7
(1) Die Zuwendungen des Bundes an den Fonds erfolgen nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes, wobei der Präsident des Nationalrates den Voranschlag auf Grund eines gemeinsamen Vorschlages des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Kuratoriums erstellt und ihn samt Anlagen und Erläuterungen dem Bundesminister für Finanzen übermittelt. Die Zuwendungen sind dem Fonds in Teilbeträgen entsprechend dem tatsächlichen Bedarf zu überweisen.
(2) Es sind befreit
1. Leistungen des Fonds von der Einkommensteuer,
2. unentgeltliche Zuwendungen an den Fonds von der Erbschafts- und Schenkungssteuer,
3. die zur Durchführung der Aufgaben des Fonds erforderlichen Rechtsgeschäfte von den Rechtsgebühren.
§ 7a
(1) Der Fonds ist berechtigt, bei Behörden und anderen öffentlichen Einrichtungen Einsicht in Unterlagen zu nehmen und von Behörden und anderen öffentlichen Einrichtungen Auskünfte einzuholen, die zur Erfüllung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Zu diesem Zweck dürfen dem Fonds auch personenbezogene Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten übermittelt werden. Eine Auskunftserteilung darf nur unterbleiben, wenn besondere gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen.
(2) Der Fonds ist berechtigt, personenbezogene Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten zum Zweck der Erfüllung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben zu verarbeiten.
§ 8
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 27. April 1995 in Kraft.
(2) ( Verfassungsbestimmung ) § 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2001 tritt in Kraft, sobald die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und die Österreichische Bundesregierung vereinbart haben, dass die in § 2b dieses Bundesgesetzes geregelten finanziellen Leistungen als „entsprechende rechtliche Möglichkeit“ im Sinne des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über den Österreichischen Fonds „Versöhnung, Frieden und Zusammenarbeit (Versöhnungsfonds)“ für auf Grund von oder im Zusammenhang mit Vorgängen zwischen dem 13. März 1938 und dem 9. Mai 1945 im Gebiet der heutigen Republik Österreich erlittene Vermögensverluste der Leistungsberechtigten in den in Abs. 2 genannten Kategorien anzusehen sind. Die Bundesregierung gibt den Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt I bekannt.
(3) § 2a Abs. 1 Z 5, § 2c und § 2d, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2011, treten am 1.1.2012 in Kraft.
(4) § 2b Abs. 6 und § 2b Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2013 treten am 1. Jänner 2013 in Kraft.
(5) § 2a Abs. 1 Z 5, § 2a Abs. 1 Z 6 und 7 und § 2c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2017 treten am 15. Oktober 2017 in Kraft.
(6) § 2a Abs. 1, § 2e, § 2f und § 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2020 treten am 1. September 2020 in Kraft.
(7) § 2 Abs. 4 bis 8, § 2a Abs. 1 Z 7 und 9 bis 12, § 2a Abs. 5 bis 7, § 2e Abs. 7 und 8, § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 2 sowie 4 bis 9 und § 7a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 157/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. § 2a Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 157/2023 tritt mit 1. Dezember 2027 in Kraft. Ab dem 1. Jänner 2024 vermindert oder erhöht sich der Betrag gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 in jenem Maß, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert.
(8) (Verfassungsbestimmung) § 4 Abs. 1 Z 2 und 9, § 5 und § 6 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 157/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Jene Person, die mit Ablauf des 31. Dezember 2023 zum Generalsekretär bzw. zur Generalsekretärin bestellt ist, gilt mit 1. Jänner 2024 gemäß § 6 Abs. 2 für fünf Jahre als Mitglied des Vorstandes bestellt. Sie hat bis zur Bestellung des zweiten Mitglieds des Vorstandes die Aufgaben des Vorstandes allein wahrzunehmen.
(9) (Verfassungsbestimmung) § 3 Abs. 4 und § 4 Abs. 4 bis 4b sowie § 6 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2025 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.