BundesrechtBundesgesetzeInternationaler Währungsfonds - Beitrag zum ESAF Treuhandfonds§ 2

§ 2

In Kraft seit 10. Juni 1995
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Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, ihre aus dieser Einlage entstehende Forderung als Deckung des Gesamtumlaufes in ihre Aktiven einzustellen.

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