BundesrechtBundesgesetzeInter-Amerikanische Entwicklungsbank - 8. allgemeine Mittelerhöhung

Inter-Amerikanische Entwicklungsbank - 8. allgemeine Mittelerhöhung

In Kraft seit 10. Juni 1995
Up-to-date

§ 1

Der Bund übernimmt im Rahmen der 8. allgemeinen Mittelerhöhung der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank einen Höchstbetrag von 9 313 zusätzlichen Kapitalanteilen der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank in Höhe von je 10 000 US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt vom 1. Jänner 1959 und erhöht seinen Beitrag zum Fonds für Sondergeschäfte um einen Höchstbetrag von 56 596 883,64 Schilling.

§ 2

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.