§ 46 Übergangs- und Schlußbestimmungen — Schaumweinsteuergesetz 1995
Gliederung
Teil 3 Wein
§ 46 Übergangs- und Schlußbestimmungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen und nicht anderes bestimmt wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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