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Bundesrecht
Bundesgesetze
Schaumweinsteuergesetz 1995
§ 41
§ 41 Steuersatz
In Kraft seit 01. Juli 2020
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§ 41 Steuersatz — Schaumweinsteuergesetz 1995
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Die Zwischenerzeugnissteuer beträgt 80 Euro je Hektoliter.
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