(1) Der Inhaber eines Schaumweinverwendungsbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß,
1. wieviel Schaumwein
a) in den Betrieb aufgenommen wurde;
b) im Betrieb verwendet wurde;
c) aus dem Betrieb weggebracht wurde;
2. welche Waren (Art und Menge) aus dem Schaumwein hergestellt wurden.
(2) Die Aufzeichnungen über den in den Betrieb aufgenommenen Schaumwein müssen den Bestimmungen des § 35 Abs. 2 Z 3 und 5 entsprechen. Für den im Betrieb verwendeten Schaumwein müssen aus den Aufzeichnungen die verwendete Menge sowie der Tag und die Art der Verwendung zu ersehen sein.
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