BundesrechtBundesgesetzeSchaumweinsteuergesetz 1995Teil 1 Schaumwein7. Verbringen außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens Bezug zu gewerblichen Zwecken§ 27a

§ 27a Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten

In Kraft seit 01. Juli 2020
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