§ 22 Unregelmäßigkeiten im besonderen Verfahren — Schaumweinsteuergesetz 1995
Gliederung
Teil 1 Schaumwein
6. Einfuhren aus Drittländern oder Drittgebieten Einfuhr
§ 22 Unregelmäßigkeiten im besonderen Verfahren
Rückverweise
Treten in einem zollrechtlichen besonderen Verfahren, in dem sich Schaumwein befindet, Unregelmäßigkeiten ein, gilt Art. 87 des Zollkodex sinngemäß.
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