§ 1
Die Republik Österreich leistet zum Asiatischen Entwicklungsfonds und zum Technischen Hilfe Sonderfonds der Asiatischen Entwicklungsbank einen Beitrag in Höhe von 393 426 180 S.
§ 2
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.