BundesrechtBundesgesetzeAsiatischer Entwicklungsfonds - Beitrag

Asiatischer Entwicklungsfonds - Beitrag

In Kraft seit 01. August 1992
Up-to-date

§ 1

Die Republik Österreich leistet zum Asiatischen Entwicklungsfonds und zum Technischen Hilfe Sonderfonds der Asiatischen Entwicklungsbank einen Beitrag in Höhe von 393 426 180 S.

§ 2

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.