BundesrechtBundesgesetzeAfrikanischer Entwicklungsfonds - Beitrag

Afrikanischer Entwicklungsfonds - Beitrag

In Kraft seit 11. Januar 1992
Up-to-date

§ 1

Die Republik Österreich leistet an den Afrikanischen Entwicklungsfonds zu der 6. allgemeinen Wiederauffüllung seiner Mittel einen Beitrag in Höhe von 465 163 311 S.

§ 2

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.