BundesrechtBundesgesetzeGlobale Umweltfazilität (Weltbank) - Beitrag

Globale Umweltfazilität (Weltbank) - Beitrag

In Kraft seit 03. August 1991
Up-to-date

§ 1

Die Republik Österreich leistet zur von der Weltbank verwalteten Globalen Umweltfazilität einen Beitrag in Höhe von 400 Millionen Schilling.

§ 2

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.