BundesrechtBundesgesetzeZweites Fenster des Gemeinsamen Rohstoffonds - Beitrag

Zweites Fenster des Gemeinsamen Rohstoffonds - Beitrag

In Kraft seit 03. August 1991
Up-to-date

§ 1

Die Republik Österreich leistet zum zweiten Fenster des Gemeinsamen Rohstoffonds einen freiwilligen Beitrag in Höhe von 2 Millionen US-$.

§ 2

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.