Internationaler Währungsfonds - Quotenerhöhung
§ 1
(1) Die Quote der Republik Österreich beim Internationalen Währungsfonds wird um 412,7 Millionen Sonderziehungsrechte auf 1 188,3 Millionen Sonderziehungsrechte erhöht.
(2) Der Betrag für die Erhöhung der österreichischen Quote ist von der Oesterreichischen Nationalbank zu leisten.
§ 2
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.