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Bundesschatzscheingesetz

In Kraft seit 10. April 1991
Up-to-date

§ 1

(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, zum Zwecke des Erlages der österreichischen Quoten zum Kapital bei internationalen Finanzinstitutionen, bei denen Österreich Mitglied ist, namens der Republik Österreich Bundesschatzscheine in elektronischer Form zu begeben.

(2) Der jeweilige Stand der gemäß Abs. 1 begebenen und noch nicht eingelösten Bundesschatzscheine darf den Betrag von 800 000 000 EUR nicht übersteigen.

§ 2

(1) Die Bundesschatzscheine dürfen auf Euro, Sonderziehungsrechte des Internationalen Währungsfonds (SZR) oder auf die einzelnen Währungen aus dem derzeitigen SZR-Korb lauten.

(2) Die Bundesschatzscheine sind unverzinslich und bei Sicht zur Zahlung fällig.

(3) Sämtliche Bundesschatzscheine, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung in Papierform ausgestellt wurden und noch nicht zur Gänze eingelöst sind, werden digitalisiert und behalten ihre Gültigkeit. Die physische Ausfertigung ist sodann zu vernichten.

§ 3

(1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das 3. Schatzscheingesetz 1948, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 347/1982, außer Kraft.

(2) Die auf Grund des 3. Schatzscheingesetzes 1948 begebenen und noch nicht eingelösten Bundesschatzscheine behalten ihre Gültigkeit.

§ 4

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen betraut.