BundesrechtBundesgesetzeLeistung eines weiteren Beitrages zur Weltbank-Konsultativgruppe für internationale landwirtschaftliche Forschung (CGIAR)

Leistung eines weiteren Beitrages zur Weltbank-Konsultativgruppe für internationale landwirtschaftliche Forschung (CGIAR)

In Kraft seit 19. Mai 1990
Up-to-date

§ 1

Die Republik Österreich leistet zur Weltbank-Konsultativgruppe für internationale landwirtschaftliche Forschung für die Jahre 1990, 1991 und 1992 einen Beitrag in Höhe von 3 Millionen US-Dollar.

§ 2

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.