BundesrechtBundesgesetzeVeräußerung der Geschäftsanteile des Bundes am Theater-Verlag Eirich

Veräußerung der Geschäftsanteile des Bundes am Theater-Verlag Eirich

In Kraft seit 14. Juli 1990
Up-to-date

§ 1

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die im alleinigen Eigentum des Bundes stehenden Geschäftsanteile an der „Theater-Verlag Eirich Ges. m. b. H.“ bestmöglich zu veräußern.

§ 2

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.