BundesrechtBundesgesetzeInternationale Entwicklungsorganisation (IDA) - Beitrag

Internationale Entwicklungsorganisation (IDA) - Beitrag

In Kraft seit 16. Januar 1988
Up-to-date

§ 1

(1) Die Republik Österreich leistet zur Internationalen Entwicklungsorganisation einen achten zusätzlichen Beitrag in Höhe von 1 246 160 000 Schilling.

(2) Die Republik Österreich wird die Verpflichtungserklärung zur Leistung des Beitrages in der in Abs. 1 genannten Höhe gegenüber der Internationalen Entwicklungsorganisation abgeben.

§ 2

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.