Internationale Entwicklungsorganisation (IDA) - Beitrag
§ 1
(1) Die Republik Österreich leistet zur Internationalen Entwicklungsorganisation einen achten zusätzlichen Beitrag in Höhe von 1 246 160 000 Schilling.
(2) Die Republik Österreich wird die Verpflichtungserklärung zur Leistung des Beitrages in der in Abs. 1 genannten Höhe gegenüber der Internationalen Entwicklungsorganisation abgeben.
§ 2
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.