BundesrechtBundesgesetzeAfrikanische Entwicklungsbank - Kapitalanteile

Afrikanische Entwicklungsbank - Kapitalanteile

In Kraft seit 30. Juli 1988
Up-to-date

§ 1

(1) Die Republik Österreich übernimmt bei der Afrikanischen Entwicklungsbank 4 000 zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von je 10 000 Bankrechnungseinheiten im Gegenwert von US-Dollar 48 254 000.

(2) Die Republik Österreich wird die Zeichnungserklärung zur Übernahme der in Abs. 1 genannten Anteile gegenüber der Afrikanischen Entwicklungsbank abgeben.

§ 2

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.