BundesrechtBundesgesetzeInternationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung - Kapitalanteile

Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung - Kapitalanteile

In Kraft seit 30. Juli 1988
Up-to-date

§ 1

(1) Die Republik Österreich zeichnet bei der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung 4 854 zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von je 100 000 US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt vom 1. Juli 1944.

(2) Die Republik Österreich wird die Notifikation zur Zeichnung der Kapitalanteile in der in Abs. 1 genannten Höhe gegenüber der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung abgeben.

§ 2

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.