(1) Vor der Ausgabe neuer Scheidemünzen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a und Z 2 hat die Münze Österreich Aktiengesellschaft im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen:
1. den Ausgabetag;
2. den Nennwert;
3. die Zusammensetzung der Legierung sowie Aussehen und Ausmaße der Scheidemünzen;
4. die Stückzahl bei Sammlermünzen gemäß § 12.
(2) Zur Information der Bevölkerung hat die Münze Österreich Aktiengesellschaft die von anderen an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion ohne Ausnahmeregelung teilnehmenden Mitgliedstaaten verfügte Ausgabe von Euro- und Cent-Münzen, die in allen an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaaten gesetzliche Zahlungsmittel sind, unverzüglich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat die in Abs. 1 Z 1 bis 3 vorgesehenen Angaben zu enthalten.
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