(1) Die Münze Österreich Aktiengesellschaft ist berechtigt, folgende Sorten von Handelsmünzen auszuprägen:
1. Die in Artikel IX des Gesetzes womit die Kronenwährung festgestellt wird, RGBl. Nr. 126/1892, bezeichneten Dukaten;
2. die im Gesetz über die Einführung neuer Goldmünzen, RGBl. Nr. 22/1870, bezeichneten Goldmünzen zu 8 und 4 Gulden;
3. die in Artikel IV des Gesetzes womit die Kronenwährung festgestellt wird, RGBl. Nr. 126/1892, genannten Landesgoldmünzen zu 20 und zu 10 Kronen;
4. die im Gesetz betreffend die Ausprägung von Hundertkronenstücken und die weitere Ausprägung von Fünfkronenstücken, RGBl. Nr. 201/1907, genannten Landesgoldmünzen zu 100 Kronen;
5. den im Artikel XXII des Gesetzes womit die Kronenwährung festgestellt wird, RGBl. Nr. 126/1892, bezeichneten sogenannten Levantiner-Thaler mit dem Bildnisse der Kaiserin Maria Theresia.
(2) Die Handelsmünzen nach Abs. 1 sind keine gesetzlichen Zahlungsmittel. Die Goldmünzen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 gelten als Goldmünzen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 5 Devisengesetz 2004, BGBl. I Nr. 123/2003, in der jeweils geltenden Fassung.
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