BundesrechtBundesgesetzeInternationale Finanzcorporation - Kapitalanteile

Internationale Finanzcorporation - Kapitalanteile

In Kraft seit 11. April 1987
Up-to-date

§ 1

(1) Die Republik Österreich zeichnet bei der Internationalen Finanzcorporation 6 073 zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von je 1 000 US-Dollar.

(2) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich bei der Internationalen Finanzcorporation zusätzliche Kapitalanteile in der unter Abs. 1 genannten Höhe zu zeichnen.

(3) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung hat der Bundesminister für Finanzen zu treffen.

§ 2

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.