BundesrechtBundesgesetze500 S – 250. Todestag des Prinzen Eugen von Savoyen

500 S – 250. Todestag des Prinzen Eugen von Savoyen

In Kraft seit 01. Januar 1989
Up-to-date

§ 1

Ab 22. April 1986 werden Scheidemünzen zu 500 Schilling „250. Todestag des Prinzen Eugen von Savoyen“ ausgegeben.

§ 2

Die Münzen sind aus einer Legierung von 925 Tausendteilen Silber und 75 Tausendteilen Kupfer herzustellen. Ihr Durchmesser hat 37 mm, ihr Rauhgewicht 24 g und ihr Feingewicht 22,2 g Feinsilber zu betragen. Abweichungen dürfen im Feingehalt 5/1000 und im Rauhgewicht 10/1000 nicht übersteigen.

§ 3

Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:

(1) Die eine Seite hat den Prinzen Eugen zu Pferd, die Umschrift „PRINZ EUGEN V. SAVOYEN“ und die Jahreszahlen des Geburtsjahres „1663“, des Todesjahres „1736“ sowie des Emissionsjahres „1986“ zu zeigen.

(2) Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „500“, darunter das Wort „SCHILLING“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „REPUBLIK ÖSTERREICH“ zu tragen.

(3) Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „FUENFHUNDERT SCHILLING“ aufzuweisen.