Leistung eines Beitrages zur Weltbank-Konsultativgruppe für internationale landwirtschaftliche Forschung (CGIAR)
§ 1
(1) Die Republik Österreich leistet zur Weltbank-Konsultativgruppe für internationale landwirtschaftliche Forschung einen Beitrag in Höhe von 1 Million US-Dollar.
(2) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich der Weltbank-Konsultativgruppe für internationale landwirtschaftliche Forschung gegenüber eine Verpflichtungserklärung zur Leistung eines Beitrages in der unter Abs. 1 genannten Höhe abzugeben.
(3) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung hat der Bundesminister für Finanzen zu treffen.
§ 2
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.