BundesrechtBundesgesetzeAfrikanischer Entwicklungsfonds - Beitrag

Afrikanischer Entwicklungsfonds - Beitrag

In Kraft seit 30. Dezember 1981
Up-to-date

§ 1

(1) Die Republik Österreich leistet zum Afrikanischen Entwicklungsfonds einen Beitrag in Höhe von 15 Millionen Fondsrechnungseinheiten zum Gegenwert von 16 666 650 US-Dollar.

(2) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich Stammeinlagen des Afrikanischen Entwicklungsfonds in der unter Abs. 1 genannten Höhe zu zeichnen.

(3) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung trifft der Bundesminister für Finanzen.

§ 2

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.