BundesrechtBundesgesetzeInternationale Entwicklungsorganisation (IDA) - Beitrag

Internationale Entwicklungsorganisation (IDA) - Beitrag

In Kraft seit 11. Februar 1981
Up-to-date

§ 1

(1) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich einen sechsten zusätzlichen Beitrag in Höhe von 1 034 200 000 Schilling zur Internationalen Entwicklungsorganisation zu leisten.

(2) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung trifft der Bundesminister für Finanzen.

§ 2

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.