(1) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich einen sechsten zusätzlichen Beitrag in Höhe von 1 034 200 000 Schilling zur Internationalen Entwicklungsorganisation zu leisten.
(2) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung trifft der Bundesminister für Finanzen.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.