Internationale Entwicklungsorganisation (IDA) - Beitrag
§ 1
(1) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich einen sechsten zusätzlichen Beitrag in Höhe von 1 034 200 000 Schilling zur Internationalen Entwicklungsorganisation zu leisten.
(2) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung trifft der Bundesminister für Finanzen.
§ 2
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.