(1) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich bei der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank 52 zusätzliche abrufbare Kapitalanteile in Höhe von je 10 000 US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt vom 1. Jänner 1959 zu zeichnen.
(2) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung trifft der Bundesminister für Finanzen.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.