BundesrechtBundesgesetzeInter-Amerikanische Entwicklungsbank - Kapitalanteile

Inter-Amerikanische Entwicklungsbank - Kapitalanteile

In Kraft seit 23. Juli 1980
Up-to-date

§ 1

(1) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich bei der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank 52 zusätzliche abrufbare Kapitalanteile in Höhe von je 10 000 US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt vom 1. Jänner 1959 zu zeichnen.

(2) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung trifft der Bundesminister für Finanzen.

§ 2

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.