Artikel I
Art. 1
Der Hektarsatz für die Betriebszahl 100 gemäß § 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, beträgt für den Hauptfeststellungszeitpunkt zum 1. Jänner 1979 für das landwirtschaftliche Vermögen 30 000 S und für das Weinbauvermögen 145 000 S.
Artikel II
Art. 2
(1) Die nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955 zum 1. Jänner 1979 festgestellten und ab 1. Jänner 1980 wirksam werdenden Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens sowie von Betriebsgrundstücken im Sinne des § 60 Abs. 1 Z 2 des Bewertungsgesetzes 1955 sind ab 1. Jänner 1983 um 5 v. H. zu erhöhen, wobei die Bestimmungen des § 25 des Bewertungsgesetzes 1955 anzuwenden sind. Von den geänderten Einheitswertbescheiden abgeleitete Bescheide sind unter sinngemäßer Anwendung des § 295 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, durch neue Bescheide zu ersetzen.
(2) Die für Feststellungen im Sinne des § 186 der Bundesabgabenordnung geltenden Vorschriften der Bundesabgabenordnung sind mit Ausnahme des § 186 Abs. 3 erster Satz für die gemäß Abs. 1 ergehenden Bescheide sinngemäß anzuwenden; bei sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 zweiter Satz der Bundesabgabenordnung kann jedoch die Verteilung des erhöhten Einheitswertes auch durch Verweisung auf den Verteilungsschlüssel im maßgeblichen Einheitswertbescheid erfolgen.
Artikel III
Art. 3
Der Z 1 im Art. II des Abschnittes I des Abgabenänderungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 320, ist folgender zweiter Satz anzufügen:
„Die Bestimmungen des Art. I Z 4, 5, 8 und 9 sind jedoch erstmals bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1. Jänner 1979 anzuwenden.“
Artikel IV
Art. 4
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.