Die am 30. Juni 1979 in Höhe von S 18 835 975,31 bestehende Verbindlichkeit der indischen Regierung gegenüber dem ERP-Fonds aus einem als Nahrungsmittelhilfe gewährten Kredit geht mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf den Bund als Alleinschuldner über. Dem Bund erwachsen daraus keine Ansprüche gegenüber dem bisherigen Schuldner.
(1) Der Betrag von S 18 835 975,31 ist vom Bund in 26 gleichen aufeinanderfolgenden Halbjahresraten a S 720 000,-- und einer Rate von S 115 975,31 in den Jahren 1979 bis 1992, beginnend am 1. Juli 1979 an den ERP-Fonds zurückzuzahlen.
(2) Die auf den jeweils aushaftenden Kreditbetrag entfallenden Zinsen in Höhe von 3% p. a. werden zu den gleichen Terminen wie die Kapitalraten halbjährlich im nachhinein beglichen.
(3) Die Gesamtbelastung für den Bund in den Jahren 1979 bis 1992 wird insgesamt S 22 728 772,15 betragen.
Die im Jahre 1979 auf Grund dieses Bundesgesetzes anfallenden Ausgaben sind in der Bundesverrechnung beim finanzgesetzlichen Ansatz 1/54877 „Sonstige Schuldübernahmen“ bei einer neu zu eröffnenden Post 7336 .1 (Aufgabenbereich 43) zu verbuchen.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler betraut.