BundesrechtBundesgesetzeInternationale Finanz-Corporation - Kapitalanteile

Internationale Finanz-Corporation - Kapitalanteile

In Kraft seit 26. Juli 1978
Up-to-date

§ 1

(1) Der Bundespräsident oder ein von ihm dazu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich bei der Internationalen Finanz-Corporation 4 531 Kapitalanteile in Höhe von je 1 000 US-Dollar zu zeichnen.

(2) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung trifft der Bundesminister für Finanzen.

§ 2

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.