§ 8 — Garantiegesetz 1977
Gliederung
Abschnitt I
§ 8
Rückverweise
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, der Gesellschaft für die im § 1b Abs. 1 genannten Zwecke Zuschüsse zu gewähren. Die Höhe der entsprechenden Mittel wird durch Gesetz festgelegt.
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