§ 7 — Garantiegesetz 1977
Gliederung
Abschnitt I
§ 7
Rückverweise
Das Entgelt für die Übernahme von Verpflichtungen des Bundes gemäß §§ 1 und 11 sowie der Haftung des Bundes gemäß § 6 ist unter Anwendung der EU beihilfenrechtlichen Vorschriften zu bemessen.
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