§ 10 Abschnitt II – Ost-West-Fonds — Garantiegesetz 1977
Gliederung
Abschnitt I
§ 10 Abschnitt II – Ost-West-Fonds
Unter der Bezeichnung „Ost-West-Fonds“ wird für die Gesellschaft nach Maßgabe dieses Abschnittes ein weiterer Garantierahmen geschaffen. Die Gesellschaft hat die entsprechenden Garantien im Jahresabschluß gesondert auszuweisen.
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