BundesrechtBundesgesetzeAsiatische Entwicklungsbank - Kapitalanteile

Asiatische Entwicklungsbank - Kapitalanteile

In Kraft seit 23. Juni 1977
Up-to-date

§ 1

Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich bei der Asiatischen Entwicklungsbank 1 687 zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von je 10 000 US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt vom 31. Jänner 1966 zu zeichnen.

§ 2

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.