Internationaler Währungsfonds - Beitrag zum Zinsensubventionskonto
§ 1
(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, am 29. April 1977 einen Beitrag in Schilling im Gegenwert von 2 300 000 Sonderziehungsrechten an das Zinsensubventionskonto des Internationalen Währungsfonds zu leisten.
(2) Die Oesterreichische Nationalbank wird mit der banktechnischen Durchführung dieser Beitragsleistung betraut.
§ 2
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.