(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, am 29. April 1977 einen Beitrag in Schilling im Gegenwert von 2 300 000 Sonderziehungsrechten an das Zinsensubventionskonto des Internationalen Währungsfonds zu leisten.
(2) Die Oesterreichische Nationalbank wird mit der banktechnischen Durchführung dieser Beitragsleistung betraut.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.