BundesrechtBundesgesetze100 S - 50 Jahre Schilling

100 S - 50 Jahre Schilling

In Kraft seit 01. Januar 1989
Up-to-date

§ 1

Anläßlich der 50. Wiederkehr des Tages der Umstellung des Rechnungswesens des Bundes auf Schillingwährung werden ab dem 8. Juli 1975 Scheidemünzen zu 100 Schilling ausgegeben.

§ 2

Die Münzen sind aus einer Legierung von 640 Tausendteilen Silber und 360 Tausendteilen Kupfer herzustellen. Ihr Durchmesser hat 36 mm, ihr Rauhgewicht 24 g und ihr Feingewicht 15'36 g Feinsilber zu betragen. Abweichungen dürfen im Feingehalt 5/1000 und im Rauhgewicht 10/1000 nicht übersteigen.

§ 3

Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:

(1) Die eine Seite hat die Randschrift „50 Jahre Schilling“ und die Abbildung einer knieenden Figur, die in Haltung und Gestik einen Sämann symbolisiert, zu tragen. In diesem Sinne ist auch eine am Horizont von Bäumen abgegrenzte Ackerlandschaft erkennbar. Der erhobene Kopf der Figur blickt in Richtung Sonne, eine Hand weist auf das Wort „Jahre“, die andere auf das Wort „Schilling“ hin, womit ein Zusammenhang zu dem Anlaß bildhaft hergestellt wird.

(2) Die andere Seite hat in quadratischer Anordnung die Worte „Republik Österreich“, darunter das Bundeswappen, die Zahl „100“ und das Wort „Schilling“ zu tragen.

(3) Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „Hundert Schilling“ aufzuweisen.