BundesrechtBundesgesetze50 S – WIG 74 – Wiener Internationale Gartenschau 1974

50 S – WIG 74 – Wiener Internationale Gartenschau 1974

In Kraft seit 01. Januar 1989
Up-to-date

§ 1

Anläßlich der Wiener Internationalen Gartenschau 1974 werden ab dem 18. April 1974 Scheidemünzen zu 50 Schilling ausgegeben.

§ 2

Die Münzen sind aus einer Legierung von 640 Tausendteilen Silber und 360 Tausendteilen Kupfer herzustellen. Ihr Durchmesser hat 34 mm, ihr Rauhgewicht 20 g, ihr Feingehalt 12'8 g Feinsilber zu betragen. Abweichungen dürfen im Feingehalt 5/1000 und im Rauhgewicht 10/1000 nicht übersteigen.

§ 3

Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:

(1) Die eine Seite der Münze hat eine freie Komposition mit pflanzlichen Formen zu zeigen.

(2) Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „50“, darunter das Wort „Schilling“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „Republik Österreich“ zu zeigen. Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „Fuenfzig Schilling“ zu tragen.