BundesrechtBundesgesetzeZeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Asiatischen Entwicklungsbank

Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Asiatischen Entwicklungsbank

In Kraft seit 07. Juni 1972
Up-to-date

§ 1

Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich bei der Asiatischen Entwicklungsbank zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von 7,500.000 US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt vom 31. Jänner 1966 zu zeichnen.

§ 2

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.