Erhöhung der Quote Österreichs beim Internationalen Währungsfonds und Übernahme der gesamten Quote durch die Oesterreichische Nationalbank
(1) Die Quote der Republik Österreich beim Interna
§ 2(1) Die Oesterreichische Nationalbank wird ferner
§ 3(1) Die Oesterreichische Nationalbank ist berechti
§ 4(1) Soweit jener Teil des Reingewinnes der Oesterr
§ 5Die Bestimmungen der §§ 2 und 3 des Bundesgesetzes
§ 6Die Funktionsdauer der im Zeitpunkt des Inkrafttre
§ 7Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der
Vorwort
§ 1
(1) Die Quote der Republik Österreich beim Internationalen Währungsfonds wird um 60 Millionen Sonderziehungsrechte auf 330 Millionen Sonderziehungsrechte erhöht.
(2) Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt, die gesamte Quote der Republik Österreich beim Internationalen Währungsfonds zu übernehmen. Diese Ermächtigung erstreckt sich auch auf künftige Quotenerhöhungen.
(3) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich dem Internationalen Währungsfonds gegenüber die Erhöhung der österreichischen Quote zu notifizieren.
§ 2
(1) Die Oesterreichische Nationalbank wird ferner ermächtigt, alle aus der Mitgliedschaft der Republik Österreich beim Internationalen Währungsfonds sich ergebenden finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen.
(2) Die Oesterreichische Nationalbank ist ermächtigt,
a) für eigene Rechnung den auf die Republik Österreich jeweils entfallenden Anteil am Nettoeinkommen des Internationalen Währungsfonds gemäß Art. XII Abschnitt 6 des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds, BGBl. Nr. 189/1978, sowie an sonstigen vom Fonds zur Verteilung gelangenden Beträgen in Empfang zu nehmen;
b) im Sinne des Art. III Abschnitt 4 des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds für jenen Teil der Quote, der auf Schilling lautet und vom Internationalen Währungsfonds nicht abberufen ist, unübertragbare, unverzinsliche und bei Sicht zum Nennwert zahlbare eigene Verpflichtungsscheine auszustellen und dem Internationalen Währungsfonds zur Verfügung zu stellen.
(3) Hinsichtlich der von Österreich gemäß Art. XII Abschnitt 2 lit. a des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds zu ernennenden Mitglieder des Gouverneursrates des Internationalen Währungsfonds steht der Oesterreichischen Nationalbank ein Vorschlagsrecht gegenüber der Bundesregierung zu. Die Bundesregierung ist bei ihrem gemäß Art. 67 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz an den Bundespräsidenten zu erstattenden Vorschlag an die Vorschläge der Oesterreichischen Nationalbank gebunden.
(4) Für den von der Republik Österreich auf die österreichische Quote beim Internationalen Währungsfonds aus Budgetmitteln zur Verfügung gestellten Schillingbetrag ist der Republik Österreich von der Oesterreichischen Nationalbank der zu der am 14. August 1971 geltenden Parität gegenüber dem US-Dollar errechnete Schilling-Gegenwert des entsprechenden Teiles der Quote gutzubringen.
§ 3
(1) Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, eine Forderung aus der Beteiligung beim Internationalen Währungsfonds als Deckung des Gesamtumlaufes (§ 62 Abs. 1 des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 276/1969) insoweit in ihre Aktiven einzustellen, als sie
a) bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der Republik Österreich auf Grund des Bundesgesetzes vom 18. März 1959, betreffend Beitragsleistungen der Republik Österreich bei internaionalen Finanzinstitutionen, BGBl. Nr. 74, und des Bundesgesetzes vom 27. Februar 1963, betreffend auf Schilling lautende Beitragsleistungen der Republik Österreich bei internationalen Finanzinstitutionen, BGBl. Nr. 51, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 109/1964 und BGBl. Nr. 158/1968 für Beitragsleistungen an den Internationalen Währungsfonds einen Kredit gewährt hat und eine Verminderung ihrer Forderung gegen den Bundesschatz gemäß Abs. 2 eintritt,
b) der Republik Österreich nach § 2 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes Schillingbeträge gutgebracht hat und
c) Goldmengen oder Schillingbeträge in Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen nach § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1965, betreffend die Erhöhung der Quote Österreichs beim Internationalen Währungsfonds, BGBl. Nr. 203, oder nach § 1 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes dem Internationalen Währungsfonds zur Verfügung stellt.
(2) Gleichzeitig mit der Einstellung der Forderung gemäß Abs. 1 lit. a in die Aktiven der Oesterreichischen Nationalbank vermindert sich deren Forderung gegen den Bundesschatz um den nach den am 14. August 1971 geltenden Paritäten errechneten Schilling-Gegenwert der von ihr auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 74/1959 der Republik Österreich zum Erlag der österreichischen Quote beim Internationalen Währungsfonds zur Verfügung gestellten Goldmengen und Fremdwährungsbeträge. Soweit die Oesterreichische Nationalbank der Republik Österreich auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 51/1963 einen Kredit zur Einlösung der zugunsten des Internationalen Währungsfonds begebenen Bundesschatzscheine gewährt hat, vermindert sich darüber hinaus ihre Forderung gegen den Bundesschatz um den zu der am 14. August 1971 geltenden Parität gegenüber dem US-Dollar errechneten Schilling-Gegenwert des entprechenden Teiles der österreichischen Quote.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann der Wertansatz der in Abs. 1 erwähnten Forderung aus der Beteiligung beim Internationalen Währungsfonds geändert werden, wenn dies durch allfällige nach der Einstellung dieser Forderung eintretende Paritätsänderungen erforderlich wird.
§ 4
(1) Soweit jener Teil des Reingewinnes der Oesterreichischen Nationalbank, über dessen Verwendung die Generalversammlung gemäß § 69 Abs. 3, letzter Satz, des Nationalbankgesetzes 1955 in der geltenden Fassung zu beschließen hat, in einem Geschäftsjahr 100 Millionen Schilling nicht erreicht, leistet die Republik Österreich der Oesterreichischen Nationalbank für dieses Geschäftsjahr eine Vergütung in Höhe des hierauf fehlenden Betrages, höchstens jedoch 2% pro Jahr der von der Oesterreichischen Nationalbank aufgewendeten Beträge, für die sie gemäß § 3 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes zur Einstellung eines Deckungswertes in ihre Aktiven berechtigt ist. Diese Vergütung ist im Zeitpunkt der Gewinnabfuhr an die Republik Österreich fällig; der um diese Vergütung erhöhte Rest des Gewinnes unterliegt der Beschlußfassung der Generalversammlung der der Oesterreichischen Nationalbank. Der vorerwähnte Betrag von 100 Millionen Schilling verändert sich jeweils um jenen Hundertsatz, um den der zum 30. Juni des jeweiligen Geschäftsjahres maßgebende Höchstrahmen für den Eskont von Bundesschatzscheinen nach § 41 Abs. 1 des Nationalbankgesetzes von dem zum 30. Juni 1971 maßgebenden Höchstrahmen abweicht.
(2) Sollte auf Grund einer Maßnahme gemäß Art. XXVI Abschnitt 3 oder gemäß Art. XXVII Abschnitt 2 des Übereinkommmens über den Internationalen Währungsfonds ein Verlust an dem gemäß § 3 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in die Aktiven der Oesterreichischen Nationalbank eingestellten Deckungswert entstehen, ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, einen entsprechenden Betrag als Forderung gegen den Bundesschatz in ihre Aktiven einzustellen. Das gleiche gilt für Verluste, die der Oesterreichischen Nationalbank aus Maßnahmen gemäß Art. XXIV oder gemäß Art. XXV des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds erwachsen. Diese Forderungen sind im Sinne der Bestimmungen des gemäß dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 51/1963 abgeschlossenen Übereinkommens in unmittelbarem Anschluß an die in Abschnitt IV dieses Übereinkommens genannten Forderungen zu tilgen.
§ 5
Die Bestimmungen der §§ 2 und 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 203/1965 treten außer Kraft.
§ 6
Die Funktionsdauer der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes von Österreich ernannten Mitglieder des Gouverneursrates des Internationalen Währungsfonds wird durch die in § 2 Abs. 3 getroffene Regelung nicht berührt.
§ 7
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.