Leistung eines zusätzlichen Beitrages zur Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA)
§ 1
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, namens der Republik Österreich der Internationalen Entwicklungsorganisation als deren Mitglied einen zusätzlichen Beitrag in Höhe von 16,320.000 US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt vom 1. Jänner 1960 zu leisten.
§ 2
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.