BundesrechtBundesgesetzeLeistung eines zusätzlichen Beitrages zur Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA)

Leistung eines zusätzlichen Beitrages zur Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA)

In Kraft seit 17. Dezember 1970
Up-to-date

§ 1

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, namens der Republik Österreich der Internationalen Entwicklungsorganisation als deren Mitglied einen zusätzlichen Beitrag in Höhe von 16,320.000 US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt vom 1. Jänner 1960 zu leisten.

§ 2

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.